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Allgemeine Vermietbedingungen (AGB)

1.    Parteien

Vermieterin ist die Sixt-rent-a-car AG Schweiz mit Sitz in Basel (nachfolgend Vermieterin genannt). Mieter ist die jeweilige im Mietvertrag eingetragene natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug der Vermieterin mietet.


2.    Vertragsschluss und Tarife

2.1.    Die Reservierung/Buchung der gewünschten Fahrzeuggruppe, die der Mieter tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne von Art. 4 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts. Der Vertrag kommt durch Bestätigung der Vermieterin an den Mieter zustande (Vertragsschluss). Vorbehalten bleibt die vollständige Bezahlung des Mietzinses für die gesamte Mietdauer vor Mietantritt.

2.2.    Die Vermieterin behält sich vor, eine höhere Fahrzeug-Kategorie anzubieten, wenn die gebuchte Fahrzeugkategorie nicht mehr verfügbar ist.

2.3.    Car Express / Master Agreement
Mit Abschluss des Master Agreements gelten für alle Mietverträge im Rahmen des Agreements die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
Bei Inanspruchnahme des CarExpress Service entsteht der Mietvertrag zwischen den Parteien mit der Übernahme des Fahrzeugschlüssels durch den Mieter am Sixt Counter oder am Sixt Schlüssel Safe.
Der Mieter verpflichtet sich, Sixt über alle Änderungen der im Master Agreement aufgeführten Angaben (Adresse, Kreditkarte etc.) unverzüglich zu benachrichtigen

2.4.    Anwendbare Tarife
Die Tarife werden dem Mieter bei Mietantritt zur Kenntnis gebracht; sie sind abrufbar im Internet auf www.sixt.ch. Der Mieter bestätigt durch den Vertragsabschluss zuvor von den auf den Vertrag zwischen ihm und der Vermieterin anwendbaren Tarifen und diesen Allgemeinen Bedingungen Kenntnis genommen zu haben.


3.    Pflichten des Mieters

3.1.    Nutzungsbeschränkungen:
Es ist untersagt, das Fahrzeug zu benutzen:

3.1.1. für Rennen, Schleuderkurse, Fahr-Lehrgänge oder ähnliches sowie als Fahrschulwagen;
3.1.2. als Abschleppwagen, Zugfahrzeug oder zum Anstoßen;
3.1.3. unter Angabe von falschen Personalien wie Alter, Name, Adresse, etc.;
3.1.4. unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten und Aufputschmitteln;
3.1.5. in überladenem oder verkehrsuntüchtigem Zustand;
3.1.6. zur Durchfahrt von Flussbetten oder ähnlichem (insbesondere in Fällen von Fahrzeugen mit 4x4 Antrieb);
3.1.7. zum gewerblichen Gebrauch, insbesondere zum entgeltlichen Transport von Personen oder Waren und zur Weitervermietung;
3.1.8 zum Transport von entzündlichen, explosiven, giftigen oder gefährlichen Stoffen.

3.2.    Unterhalt
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren sowie die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmäßig zu überprüfen.

3.3.    Reparaturen
Reparaturen während der Miete sollen, wenn immer möglich, von der nächstgelegenen Markenvertretung ausgeführt werden. Sollten die Reparaturkosten CHF 200.- übersteigen, so ist die Vermieterin vorgängig zwecks Kostengutsprache anzufragen. Die Vermieterin erstattet die Reparaturkosten bei Vorliegen einer Kostengutsprache auf Vorweisung der Quittung zurück. Ausgenommen sind all diejenigen Fälle, in welchen der Mieter z.B. gestützt auf Ziff. 15.7 dieser Geschäftsbedingungen für die Kosten einzustehen hat. Ausgetauschte Teile müssen vom Mieter an die Vermieterin überbracht werden.


4.    Umbuchung / Rücktritt

4.1.    Bei Flexi-Tarifen
Nach Vertragsabschluss kann der Mieter bis zum vereinbarten Zeitpunkt des Mietantrittes (Übernahme des Fahrzeuges; nachfolgend Mietantritt) jederzeit kostenlos vom Vertrag zurücktre-ten bzw. kostenfrei eine Umbuchung vornehmen. Der Rücktritt vom Vertrag muss der Sixt rent-a-car AG, Euroairport, Basel-Mulhouse, CH-4030 Basel, Fax: +41 (0)61 325 15 56, E-Mail: reservation-ch@sixt.com vor Mietantritt schriftlich, per E-Mail oder Fax mitgeteilt werden. Eine Umbuchung ist nur möglich, wenn die vom Mieter gewünschte Fahrzeugkategorie verfügbar ist.

4.2.    Bei Frühbucher-Tarifen (Prepaid)
Vor Mietbeginn ist eine Änderung der Buchung gegen eine Umbuchungsgebühr von CHF 30,- möglich. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung/Erstattung eines etwaigen Differenzbetrages erfolgt nicht. Ebenso ist vor Mietbeginn eine Stornierung der Buchung möglich. Im Falle einer Stornierung wird die bereits geleistete Mietvorauszahlung unter Einbehalt einer Stornogebühr in Höhe des Mietpreises (gemäß Ziff. 9 inkl. etwaig gebuchter Extras und Gebühren) von maximal 3 Miettagen zurückgezahlt. Stornierungen können online (www.sixt.ch/meinsixt/) oder schriftlich erfolgen und sind zu richten an: Sixt rent-a-car AG, Euro-airport, Basel-Mulhouse, CH-4030 Basel, Fax: +41 (0)61 325 15 56, E-Mail: reservation-ch@sixt.com. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs/Nichtabholung zum verein-barten Zeitpunkt wird der bereits geleistete Mietpreis vollständig einbehalten.


5.    Nichtübernahme des Fahrzeuges

Übernimmt der Mieter, gleichgültig aus welchen Gründen, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin von der Vermieterin nicht, ist der Mieter ohne Weiteres sofort verpflichtet, der Vermieterin pro nicht übernommenem Fahrzeug eine Ausfallspauschale von CHF 130.– zu bezahlen.
Die Ausfallpauschale wird von einem allfällig bereits bezahlten Mietzins in Abzug gebracht.


6.    Voraussetzungen in der Person des Mieters / Zusatzfahrers

6.1.    Für Vermietungen in der Schweiz beträgt das Mindestalter des Mieters 20 Jahre. Der Fahrer muss seit mindestens 1 Jahr ab Datum seiner Ausstellung im Besitz eines gültigen Führerauswei-ses der Schweiz oder eines EU-Staates sein.
Zusätzlich gelten in der Schweiz für Mindestalter und Mindestdauer des Besitzes des Führerausweises folgende Bestimmungen:
a)    21 Jahre/2Jahre für Fahrzeuge der Gruppen IDMR bis LDAR und ETMR bis ITMR
b)    25 Jahre/3 Jahre für Fahrzeuge der Gruppe XDAR und alle anderen Special Cars.

6.2.    Gültige Führerausweise ausgestellt in Nicht-EU-Staaten werden einem schweizerischen Führausweis gleichgestellt, wenn
a)    im vorzulegenden Pass des Mieters kein Visum eingetragen ist;
b)    der Mieter ein Visum im vorzulegenden Pass hat und zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges noch nicht länger als 6 Monate in Europa ist;

6.3.    Für Führerausweise, deren Schriften in der Schweiz nicht gelesen werden können, ist zusätzlich ein internationaler Führerausweis nötig.

6.4.    Sollte der Mieter eine der Voraussetzungen gemäss Ziff. 6 bei Vertragsschluss oder Mietan-tritt nicht oder nicht mehr erfüllen, ist die Vermieterin berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zu-rückzutreten und die Übergabe des Fahrzeuges zu verweigern. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Mieter bei der Reservierung/Buchung falsche Angaben (z.B. bezüglich seines Al-ters) gemacht hat. Die Vermieterin behält sich in jedem Fall vor, sich aus dem bereits geleisteten Mietzins für ihre entstandenen Aufwendungen schadlos zu halten (vgl. auch Ziff. 4).

6.5.    Das Fahrzeug darf nur vom Mieter gefahren werden. Wurden bei Reservierung/Buchung ein oder mehrere Zusatzfahrer vereinbart, so müssen auch diese die Voraussetzungen gemäss Ziff. 6 erfüllen. Sollten der oder die Zusatzfahrer eine dieser Voraussetzungen gemäss Ziff. 6 nicht mehr erfüllen, ist keiner dieser Zusatzfahrer berechtigt, das gemietete Fahrzeug zu führen. Das Mietverhältnis bleibt davon ansonsten unberührt. Der Mieter ist diesfalls weder berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, noch, den für den Zusatzfahrer geleisteten Zusatzbetrag von der Vermieterin zurückzufordern.


7.    Fahrzeugübergabe / Mietantritt

7.1.    Eine Fahrzeugübergabe/Mietantritt ist nur während der Öffnungszeiten der betreffenden Anmietstation möglich.

7.2.    Der Mieter ist verpflichtet, bei Übernahme des Fahrzeuges folgende Dokumente vorzulegen: a) einen gültigen Führerausweis und unter Umständen einen internationalen Führerausweis (vgl. Ziff. 6); b) eine gültige Kreditkarte gemäss Ziffer 10.1; c) einen mindestens drei Monate über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gültigen Reisepass oder eine schweizerische Identitätskarte resp. einen Personalausweis eines EU-Landes.
Für die Anmietung eines Fahrzeuges der Kategorie X*** wird ein Genehmigungsbetrag von CHF 6'500.– angefragt
Sollte eines dieser Dokumente bei Übernahme des Fahrzeuges nicht vorliegen, ist die Vermieterin berechtigt, die Übergabe des Fahrzeuges ohne weiteres zu verweigern. Die Vermieterin behält sich in diesem Fall vor, sich aus dem bereits geleisteten Mietzins für ihre entstandenen Aufwendungen schadlos zu halten (Ziff. 4).

7.3.    Sollte der Mieter das Mietfahrzeug erst nach dem vereinbarten Zeitpunkt abholen, bleibt der anteilige Mietzins für den nicht genutzten Zeitraum geschuldet.

7.4.    Fahrzeuge werden dem Mieter in betriebssicherem Zustand vollgetankt übergeben. Der Mieter hat sich anlässlich des Mietantritts von der Richtigkeit des von der Vermieterin angegebe-nen Kilometerstandes und des Tankstandes des Fahrzeuges sowie von der vollständigen und korrekten Eintragung bezüglich Unfall und sonstiger Schäden auf dem Übergabeprotokoll bzw. auf den Mietvertrag sowie dem Fehlen sonstiger Mängel (namentlich des Fehlens von Kfz-Papieren, Versicherungsausweis, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten) zu überzeugen und Differenzen der Vermieterin vor Ort sofort mitzuteilen.


8.    Bar-Kaution

Die Vermieterin ist berechtigt, spätestens bei Fahrzeugübergabe neben dem voraussichtlichen Mietzins eine angemessene Bar-Kaution für den möglichen Fall der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeuges zu verlangen. Die Kaution wird dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe rückvergütet bzw. gutgeschrieben bzw. im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeuges wird sie mit eventuellen Schadenersatzansprüchen des Vermieters verrechnet.


9.    Mietpreis

9.1.    Als Mietpreis gilt grundsätzlich der bei Vertragsschluss vereinbarte Tarif (inkl. Zulassungsgebühr, Strassenbenutzungsgebühr, Kilometerlimite und Haftpflichtversicherung, etc.) zusätzlich zu den vereinbarten Gebühren für Extras wie zusätzliches Zubehör, Zusatzfahrergebühren, zusätzliche Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung (LDW, TP, PAI; nachfolgend Ziff. 15.5, 15.6, 15.8), Gebühren für Zustellungs- und Abholungsservice, etc..

9.2.    Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht vollgetankt, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung zum durchschnittlichen Marktpreis für Treibstoffe zuzüglich einer Betankungsgebühr. Die aktuelle Gebühr kann jederzeit in der Ver-mietstation nachgefragt werden.

 

10.    Zahlungsbedingungen

10.1.    Flexi-Tarif
Die Zahlung ist möglich mit einer gültigen Kreditkarte einer international anerkannten Kreditkartengesellschaft, namentlich American Express, Diners Club, Eurocard/Mastercard und Visa. Nicht akzeptiert werden u.a. sämtliche Prepaid-Karten sowie Debit-Karten z.B. Visa Electron.
Barzahlungen werden nur bei Anmietung bis zur Fahrzeuggruppe CLMR (mit Genehmigung des Filialleiters) und Transportern und nur bis zu einer maximalen Mietsumme von CHF 600.–akzeptiert.

10.2.    Frühbucher-Tarif
Die Zahlung ist möglich mit einer gültigen Kreditkarte gemäss Ziffer 10.1.
Bei Buchung eines Frühbucher-Tarifs wird die Kreditkarte unmittelbar nach der Buchung mit dem Gesamtmietpreis gemäss Ziffer 9.1 hiervor belastet.

10.3.    Ermächtigung zur Belastung der Kreditkarte:
Der Mieter berechtigt mit Vertragsabschluss Sixt unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und mit dem Mietvertrag zusammenhängende sonstige Ansprüche von der vom Mieter benannten Kreditkarte abzubuchen. Die gesamte Zahlungsabwicklung des betreffenden Mietvertrages muss mit der bei Vertragsabschluss angegebenen Kreditkarte erfolgen.

11.    Vertragsgemässer Gebrauch des Fahrzeuges

Mieter und Zusatzfahrer dürfen das Mietobjekt ausschliesslich zum vereinbarten Gebrauch, insbe-sondere nur zum privaten Gebrauch als Transportmittel für sich und allfällige Mitfahrer nebst Reisegepäck benützen. Sie sind verpflichtet alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über allfällige im Land des Mietantritts oder der während der Reise durchfahrenen Länder geltende besondere Verkehrsregeln zu informieren.

 

12.    Beschränkte Haftung der Vermieterin

12.1.    Jede Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen Zusatzfahrern für jede Art von vertraglichen und/oder ausservertraglichen Personen- und/oder Sachschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen, einschliesslich der Haftung für mittelbare und/oder indirekte Schäden, für entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Verspätungsschäden, verpasste Anschlüsse und Gelegenheiten zum Geschäftsabschluss etc.

12.2.    Die Vermieterin haftet nicht für Schäden im Sinne von Ziffer 12.1 hiervor, welche durch ihre Hilfspersonen verursacht wurden.

13.    Sorgfalts- und Anzeigepflichten des Mieters
Im Falle eines Unfalles, Diebstahls, Brandes, von Wildschaden oder sonstigen Schäden am Fahrzeug hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens nötig und dienlich ist. Insbesondere hat er bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Das gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Dem Mieter ist es untersagt, einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn die Verweigerung der Anerkennung oder Befriedigung durch den Mieter wäre nach den Umständen offensichtlich grob unbillig.

Verkehrsregelverstösse

Der Mieter bzw. allfällige Zusatzfahrer sind bis zur Fahrzeugrückgabe für alle mit dem gemieteten Fahrzeug verursachten Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, namentlich gegen das Strassenverkehrsgesetz, ausschliesslich selbst verantwortlich.
Die Vermieterin ist als Halterin des gemieteten Fahrzeuges gesetzlich verpflichtet, bei Ver-kehrsverstössen die Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. -mieters an die Behörden zu melden. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, der Vermieterin eine Gebühr von CHF 30.– für deren administrativen Aufwand zu bezahlen.

 

14.    Fahrten ins Ausland und Einreisebeschränkungen

14.1.    Fahrten ins Ausland sind in folgende Länder erlaubt: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechien, Ungarn.
Mit Audi, BMW, Mercedes, VW Fahrzeugen sowie Jeeps/Offroader darf nicht nach Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn gefahren werden. Mit allen Fahrzeugen der Gruppen IVMR, SVMR und FVMR (einschließlich Mercedes Vito, Viano, V-Klasse) sowie Transportern darf in Länder der letztgenannten Gruppe gefahren werden.
Es ist verboten, das Fahrzeug auf Binnengewässern oder dem Meer auf einer Fähre zu transportieren. Bei Verstoß gegen die Bedingungen für Fahrten ins Ausland oder betreffend Benützung von Fähren verlieren sämtliche Versicherungen ihre Gültigkeit.

14.2.    Erhält der Mieter bei Übernahme des Fahrzeuges von der Vermieterin spezielle Weisungen oder Auflagen betreffend Zoll, Zollmeldepflichten und/oder Verhalten bei Grenzübertritten oder bzgl. Rückgabeort, so hat der Mieter diese strikt zu befolgen. Ist es dem Mieter aus irgendeinem Grund nicht möglich, die erhaltenen Weisungen zu befolgen, so hat er dies der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Mieter gegen diese Bestimmungen verstossen, wird er der Vermieterin für den ihr daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig, insbesondere für Zölle, Einfuhrabgaben und Bussen.

 

15.    Haftung und Versicherung

15.1.    Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin
Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin bei jedem Verschulden für alle Schäden, namentlich Schäden am Mietwagen und für Diebstahl, vollumfänglich.

15.2.    Haftung bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte
Bei Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten hat sich der Mieter dessen Verhalten als sein eigenes anrechnen zu lassen und wird gegenüber der Vermieterin für daraus entstehende Schäden vollumfänglich haftpflichtig.

15.3.    Umfang der Haftung:
Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem tatsächlichen Schaden (z.B. Fahrzeugwert bzw. Reparaturkosten, Transport, Haftpflicht-Selbstbehalt und Bonusverlust) die Kosten eines Gutachtens und eine Bearbeitungspauschale von CHF 100.-.
Die Vermieterin ist berechtigt, im Schadenfall Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter er-klärt sich damit einverstanden, dass die Feststellungen und die Schadensbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wirkung der Schadensregulierung zugrundegelegt werden.
Ist das Fahrzeug als Folge eines Schadensfalls für die Vermieterin nicht nutzbar, so kann sie für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall zu den mit dem Mieter vereinbarten pauschalen Tagesansätzen in Rechnung stellen. Bei einem Totalschaden wird ein Nutzungsausfall von einer Woche pauschal in Rechnung gestellt.

15.4.    Haftpflichtversicherung für Drittschäden
Der Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist unter einer Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung versichert. Diese Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden von Dritten bis zu einer maximalen Deckungssumme in der Höhe von CHF 100'000'000.– und ist auf Europa be-schränkt.

15.5.    Haftungsbeschränkung Kasko/Diebstahl
Der Mieter kann sich bei Mietantritt durch den Abschluss einer geeigneten Kasko- und Dieb-stahlversicherung von seiner Haftung gegenüber der Vermieterin für Fahrzeugschaden, Diebstahl etc. befreien. Diesfalls beschränkt sich seine Haftung auf den Selbstbehalt von CHF 1000.- (LDW und TP) für die Fahrzeuggruppen Economy bis Standard und LKW, von CHF 1300.– für die Fahrzeuggruppen Full Size bis Xtraordinary und von CHF 1500.- für Special Cars.
Vorbehalten bleiben die Fälle von Ausschluss, Wegfall oder Reduktion der Versicherungsdeckung gemäss Ziff. 15.7 unten.

15.6.    Personeninsassenversicherung (PAI)
Durch den zusätzlichen Abschluss einer Personeninsassenversicherung (PAI) erhält der Mieter Versicherungsschutz für Personenschäden beim Mieter oder anderen Insassen des gemieteten Fahrzeuges als Folge eines Unfalles.
Die Deckungssumme der PAI beträgt: CHF 40'000.– bei Invalidität, CHF 20'000.– bei Tod, unbegrenzt für Heilkosten (limitiert auf max. 5 Jahre).

15.7.    Ausschluss, Wegfall des Versicherungsschutzes
In den folgenden Fällen besteht unter den Versicherungen gemäss Ziffern 15.4, 15.5 und 15.6 hiervor kein Versicherungsschutz und der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin und Dritten unbeschränkt für den vollen Schaden. Es handelt sich dabei insbesondere um Schäden als Folge von:
-    vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung;
-    Falschbetankung, unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, Ski- und Gepäckträgern, unachtsamer Beladung von Ski- und Gepäckträgern, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuges innen (Zigarettenlöcher, Risse und Flecken im Polster) und aussen (Schäden an Karosserie, Bereifung und Felgen), Fahrten abseits der Strasse, falscher Manipulation von 4x4 Fahrzeugen (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung etc., welche von den Vertragsgaragen nicht in Garantie übernommen werden), falscher Handhabung von Cabrioletverdecken, Nichtverschliessen des Verdeckes bei Regen, Wind etc.;
-      ungenügender Wartung während des Mietverhältnisses;
-     Nichtbefolgung gesetzlicher Vorschriften (Geschwindigkeit, Abstandsvorschriften, Trunkenheit, Betäubungsmittelkonsum, Zoll- und Einfuhrbestimmungen etc.);
-     Nichtbeachtung der max. Höhe und Breite des Fahrzeuges (Durchfahrtshöhen, Einfahrten, Tunnels, Brückendurchfahrten etc.);
-     Transporten von verbotenen oder gefährlichen Waren (Gefahrgut);
-     Beförderung von Fahrgästen oder Gütern gegen Entgelt.
Die Nichtbefolgung der im vorliegenden Vertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Pflichten (Benutzungsvorschriften, Meldepflichten etc.) wie auch die Überlassung des Fahrzeuges an einen unberechtigten oder nicht über einen gültigen Führerausweis verfügenden Dritten führt unabhängig von der Art des entstandenen Schadens zum Wegfall eines allfälligen Versicherungsschutzes und damit zur unbeschränkten Haftung des Mieters gegenüber Vermieterin und Dritten für sämtliche mit dem Mietverhältnis in Zusammenhang stehende Schäden.
Für Schäden aufgrund unsachgemässer Benutzung der Mietsache oder aufgrund Verletzung von Vertragspflichten besteht in keinem Fall Versicherungsschutz; sie sind in jedem Fall unbeschränkt vom Mieter zu tragen.

15.8.    Weitergehende vertragliche Haftungsbeschränkung gegenüber der Vermieterin
Für Schäden infolge von Kollisionen, Parkschäden oder für Marderschäden kann vertraglich gegen Bezahlung eines zusätzlichen Entgeltes eine Haftungsbeschränkung vereinbart werden. In diesen Fällen wird die Haftung des Mieters wie folgt beschränkt: Seine Haftung beschränkt sich auf die Höhe des Selbstbehaltes gemäss bei Vertragsabschluss geltender Tarifliste der Vermieterin. Darüber hinaus gehende Schäden werden von der Vermieterin übernommen. Gegen die Bezahlung eines besonderen Entgeltes kann vertraglich zusätzlich die Befreiung vom Selbstbehalt vereinbart werden. Ist der Schaden auf ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Fahrers oder Zusatzfahrers zurückzuführen, so entfällt jede Haftungsbefreiung wie auch die Befreiung vom Selbstbehalt. Der Mieter hat in solchen Fällen für alle entstandenen Schäden unbeschränkt einzu-stehen.

15.9.    Grobfahrlässigkeit:
Als grobfahrlässiges, in jedem Fall die vollumfängliche und unbeschränkte Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin begründendes Verhalten, gilt insbesondere zum Beispiel, aber nicht nur:
-     Das Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Nichtbeachten von Stoppstrassen, Rotlichtern, Überholverboten, übermässiger Alkohol-, Drogen- und Medikamentenkonsum, Meldepflicht bei Grenzübertritt);
-      Das Nichtbeachten der Höhe und Breite des Fahrzeuges (z.B. Dachschäden oder Karosserieschäden durch Kollisionen bei Brückendurchfahrten, Kollisionen bei Einfahrten etc.);
-     Das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (z.B. bei Übermüdung, Einschlafen am Steuer, nicht angepasste Fahrweise etc.)
-      Falschbetankung des Fahrzeuges;
-     Ungenügende Fahrzeugsicherung (z.B. Nichtabschliessen des Fahrzeuges, Steckenlassen des Schlüssels);
-     Liegenlassen von Wertgegenständen im Fahrzeug.

 

16.    Rückgabe des Fahrzeuges

16.1.    Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäss den im Mietvertrag festgehaltenen Anga-ben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe, bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietver-trages aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt zurückzu-geben.
Eine Fahrzeugrückgabe ist nur während der Öffnungszeiten in den Vermietstationen des Vermie-ters möglich.

16.2.    Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die gegebenenfalls zusätzliche Inanspruchnahme des Mietvertrages zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Mietzinsen länger als zwei Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.

16.3.    Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Im Einverständnis mit der Vermieterin kann der Vertrag verlängert werden, falls der Mieter mind. drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit darum ersucht. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten für die verlängerte Mietzeit dieselben Konditionen wie für die ursprünglich vereinbarte Mietdauer bzw. die dem Mietzeitraum angepassten Konditionen. Die Verlängerung darf nur schriftlich bei der betreffenden Station der Vermieterin und nur durch den Mieter selbst erfolgen.

 

17.    Persönliche Daten des Mieters

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten durch die Vermieterin unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einverstanden.

 

18.    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf den Mietvertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Zusatzfahrer einerseits und Vermieterin andererseits im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ist Basel-Stadt. Die Vermieterin bleibt jedoch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

 

19.    Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit; Sprache

Teilweise oder vollständige Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages, einschliesslich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Allfällige ungültige oder ungültig gewordene Bestimmungen sind bei Anwendung des Vertrages durch solche zu ersetzen, die dem von den ungültigen Bestimmungen angestrebten Zweck am nächsten kommen. Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text des Vertrages entscheidend.

Hier können Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen herunterladen:


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sixt rent-a-car AG (deutsch)


Condizioni generali di Sixt rent-a-car AG (italiano)


General Business Terms of Sixt rent-a-car AG (english)

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